Neuerungen beim Behinderten-Pauschbetrag
Als steuerpflichtiger Mensch mit einem Behinderungsgrad von mindestens 20 können Sie nach deutschem Steuerrecht einen Behindertenpauschbetrag oder einen Pflegepauschbetrag beantragen. Hier hat sich seit 2021 einiges zum Besseren verändert.
Senkung des Behinderungsgrades zur Anerkennung der Behinderung für den Pauschbetrag auf 20 (vorher: 25).
Verdoppelung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung und einem Pflegegrad von 4 oder 5 sowie für blinde und taubblinde Menschen auf 7.400 Euro (bisher: 3.700 Euro).
Neueinführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale
Streichung zusätzlicher Voraussetzungen für den Anspruch von "Minderbehinderten"
Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags für die Pflegegrade 4 und 5 auf 1.800 Euro (bisher: 924 EUR)
Neueinführung des Pflege-Pauschbetrag für den Pflegegrad 2 (600 EUR) und den Pflegegrad 3 (1.100 EUR)
Konkret bedeutet das für die verschiedenen Behinderungsgrade folgende Pauschbeträge:
Weiterführende Links zu diesem Thema:
Anhebung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
Haufe VerlagSteuerliche Entlastungen für Menschen mit Behinderung
LebenshilfeGesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland
Bitte beachten Sie, dass wir als VKL Bayern keine Rechtsberatung machen, sondern Ihnen hier online nach bestem Wissen und Gewissen recherchierte Informationen unseres Erachtens vertrauenswürdiger Quellen zur Verfügung stellen. Wir übernehmen keine Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben.