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Neuerungen beim Behinderten-Pauschbetrag

Als steuerpflichtiger Mensch mit einem Behinderungsgrad von mindestens 20 können Sie nach deutschem Steuerrecht einen Behindertenpauschbetrag oder einen Pflegepauschbetrag beantragen. Hier hat sich seit 2021 einiges zum Besseren verändert.

  • Senkung des Behinderungsgrades zur Anerkennung der Behinderung für den Pauschbetrag auf 20 (vorher: 25).

  • Verdoppelung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung und einem Pflegegrad von 4 oder 5 sowie für blinde und taubblinde Menschen auf 7.400 Euro (bisher: 3.700 Euro).

  • Neueinführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale

  • Streichung zusätzlicher Voraussetzungen für den Anspruch von "Minderbehinderten"

  • Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags für die Pflegegrade 4 und 5 auf 1.800 Euro (bisher: 924 EUR)

  • Neueinführung des Pflege-Pauschbetrag für den Pflegegrad 2 (600 EUR) und den Pflegegrad 3 (1.100 EUR)

Konkret bedeutet das für die verschiedenen Behinderungsgrade folgende Pauschbeträge:

Quelle: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/behinderten-pauschbetragsgesetz_168_521068.html

Weiterführende Links zu diesem Thema:

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